Nach der Insolvenz der Deutsche Lichtmiete stehen die Gelder der Anleger, die sie in Direktinvestments und Anleihen gesteckt haben, im Feuer. Insgesamt geht es um rund 200 Millionen Euro. Mit der Eröffnung der regulären Insolvenzverfahren ist nun für die Anleger ein wichtiger Schritt erfolgt, um ihr investiertes Geld zumindest zum Teil zu retten.
Das Amtsgericht Oldenburg hat am 1. Mai 2022 die Insolvenzverfahren über die
- Deutsche Lichtmiete AG (Az.: 69 IN 7/72)
- Deutsche Lichtmiete Produktionsgesellschaft (Az.: 16 IN 14/22)
- Deutsche Lichtmiete Vermietgesellschaft (Az.: 33 IN 15/22)
regulär eröffnet. Damit können die Anleger ihre Forderungen ab sofort beim Insolvenzverwalter anmelden. Gläubiger der Deutsche Lichtmiete AG können ihre Forderungen bis zum 21. Juni anmelden, bei den beiden anderen Gesellschaften läuft die Frist am 16. Juni ab.
Für die Anleger der Anleihen finden außerdem Gläubigerversammlungen am 24. bzw. 25. Mai statt.
Bereits im April wurden die Insolvenzverfahren über weitere Gesellschaften der Deutsche Lichtmiete Gruppe eröffnet. Betroffen sind:
- DLM Direkt-Investitionsgesellschaft mbH (Az.: 16 IN 18/22)
- DLM 3. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH (Az.: 69 IN 11/22)
- DLM 4. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH (Az.: 65 IN 12/22)
- DLM 5. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH (Az.: 60 IN 8/22)
- DLM 6. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH (Az.: 33 IN 18/22)
- DLM 7. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH (Az.: 16 IN 17/22)
- DLM 8. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH (Az.: 69 IN 10/22)
- DLM 9. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH (Az.: 33 IN 16/22)
- DLM 10. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH (Az.: 16 IN 16/22)
Hier können die Forderungen zur Insolvenztabelle bis zum 30. Mai angemeldet werden.
Die Anmeldung der Forderungen ist für die Anleger ein wichtiger Schritt, um ihre finanziellen Verluste zumindest zum Teil aufzufangen. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass die Insolvenzquote ausreichen wird, um die Forderungen vollauf zu befriedigen. „Anleger haben unabhängig vom Insolvenzverfahren auch die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche geltend zu machen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.
Anspruchsgegner können u.a. die Anlageberater bzw. Anlagevermittler sein. Zu ihren Aufgaben gehört es, die Anleger über die bestehenden Risiken der Geldanlage und insbesondere über ein Totalverlustrisiko aufzuklären. „Sind sie dieser Informationspflicht nicht nachgekommen, können sie sich schadenersatzpflichtig gemacht haben. Gleiches gilt, wenn sie die Plausibilität des Geschäftsmodells nicht geprüft haben“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.
Mehr Informationen: https://www.ingogasser.de/category/bank-und-kapitalmarktrecht/